Kann es auch eine Lösung ohne Neubau geben oder MUSS es ein Neubau sein?

Frage/Beitrag ein­er Bürgerin/eines Bürgers:
Kann es auch eine Lösung ohne Neubau geben oder MUSS es ein Neubau sein?

Feed­back aus dem Exper­tIn­nen-Team:
Es kann auch eine Lösung ohne Neubau geben. Allerd­ings muss die Sit­u­a­tion unter diesem Aspekt neu betra­chtet wer­den: Welche Immo­bilien kom­men in Frage und zu welchen Bedin­gun­gen ste­hen sie zur Ver­fü­gung? Leer­stand, im Besitz der Gemeinde, des Lan­des, Pri­vatbe­sitz etc.?

Im Rah­men der Mach­barkeitsstudie wur­den bere­its zwei his­torische Gebäude von den Architek­ten Wal­ter Angonese und Klaus Hell­weger und den Kura­torin­nen Petra Pao­lazzi und Mar­i­on Pif­fer-Dami­ani auf deren Eig­nung als Ausstel­lung­sort geprüft: das Kapuzin­erk­loster, das Gebäude des „Alten Gerichts“ (Ober­stadt Nr. 62).

Auf bei­de Gebäude tre­f­fen ähn­liche Argu­mente zu, warum diese für die zu unter­suchende Auf­gaben­stel­lung nicht aus­re­ichend gut geeignet sind.

Das alte Gerichts­ge­bäude bringt nicht die notwendi­gen Voraus­set­zun­gen für die Real­isierung des angedacht­en Pro­jek­ts mit:

  • geringer Raumhöhen, häu­figer Niveausprünge
  • Klein­räu­migkeit und beschränk­ter Erweiterungsmöglichkeit
  • aufwändi­ger Erschließung­sop­tio­nen bei gle­ichzeit­ig beträchtlich­er Nutzungseinschränkung
  • Kel­lergeschossen mit ungeeignetem Raumk­li­ma und Licht­si­t­u­a­tion für die Nutzung als Depot
  • schwieriger Zuliefer­si­t­u­a­tion für große Exponate
  • hohe Ankauf­skosten des Gebäudes

Auch dem Kapuzin­er-Are­al mussten ähn­liche Lim­i­tierun­gen wie dem „Alten Gericht“ attestiert wer­den. Auch hier sind der baulichen Adap­tierung als zeit­gemäßes Kun­st­mu­se­um zu enge Gren­zen gesetzt:

  • Die Klein­teiligkeit der Räume ergibt sich aus der Abfolge von Zellen – ehe­mals Schlafräu­men der im Kloster leben­den Brüder.
  • Geringe Raumhöhen, erwart­bare sta­tis­che Ein­schränkun­gen sowie eben­falls aufwändi­ge Adap­tierungsar­beit­en zur Real­isierung von Bar­ri­ere­frei­heit und geset­zlich geregel­tem Brand­schutz. Gle­ichzeit­ig beträchtliche denkmalpflegerische Auflagen.
  • Zudem erweist sich auch die Kloster­an­lage – auch bei Ein­bindung des Dür­ersaal – als für das Pro­jekt zu ger­ing dimensioniert.